Datenschutz Rechtliche Frage zur Surveillance Station

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laurooon

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Hallo zusammen,

ich bin nicht sicher, ob das hier das richtige Unterforum für meine Frage ist, falls nicht bitte verschieben.

Ich überwache mein privates Haus mit mittlerweile 6 Kameras. Drei sind innen, eine ist in der Garage und zwei sind im Außenbereich. Ich überwache ausschließlich mein Haus und Grundstück. Ich habe drauf geachtet, dass vom Nachbarn oder von öffentlichen Straßen nichts im Bild ist.

Nun lese ich, dass es lt. DSGVO dennoch nötig sei, Fremde wie etwa Briefträger oder andere Privatpersonen darauf aufmerksam zu machen, dass die Immobilie und das Grundstück videoüberwacht werden? Es reicht auch nicht mehr aus nur ein Warnschild mit einer Kamera aufzustellen, sondern ich muss detaillierte Angaben zur Anlage machen, etwa auch wie lange die Speicherung der Daten erfolgt, etc. Privatpersonen sollen die Möglichkeit haben zu entscheiden, ob sie die Immobilie betreten, oder nicht. Anderenfalls droht Anzeige! Stimmt der Quatsch etwa? Falls ja, wie habt ihr das gelöst?
 

Frogman

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Wo immer Du das gelesen hast - entweder ist das falsch oder Du hast das falsch verstanden.
Die DSGVO gilt für die behördliche und geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU, also Unternehmen oder auch bei Behörden, Vereinen, Kirchen und anderen gemeinnützigen und nicht profitorientierten Einrichtungen. Sie gilt ausdrücklich nicht für die rein persönliche oder familiäre Datenverarbeitung (Artikel 2, Absatz 2c). Beachten sollte man, dass neben der DSGVO auch weitere länderspezifische Datenschutzvorgaben gelten können.
Die Forensuche hätte Dir ansonsten auch diesen Thread geliefert.
 

c0smo

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Ein Hinweisschild ist notwendig und muss für Drittpersonen erkennbar sein, sobald das Grundstück betreten wird.
Das Erfassen von spezifischen Daten ist nur im gewerblichen Bereich notwendig.
 

Kurt-oe1kyw

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Ich überwache mein privates Haus mit mittlerweile 6 Kameras.

Die wichtigste Angabe fehlt, WO steht das Haus. Jedes (Bundes)-Land hat zum Teil seine eigenen Vorschriften, danach sind dann die einzelnen Punkte zu beachten oder auch nicht.
Nach meinem letzten Wissenstand reicht es hier in Wien aus die Anlage lediglich zu melden und dies auch nur dann wenn eine AUFZEICHNUNG/Speicherung der Daten auf einem elektronischen Medium erfolgt.
Das könnte aber u.U. bereits überholt sein, müsste ich im Detail wieder nachlesen.
https://www.dsb.gv.at/fragen-und-antworten#Videoueberwachung_durch_Private
 

laurooon

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Das Haus steht in Rheinland-Pfalz in Bad Neuenahr-Ahrweiler auf einem erschlossenen Neubaugebiet. Mir sind spezielle Vorschriften nicht bekannt, aber das will nichts heißen. Ich nutze eine Surveillance Station und speichere natürlich auf einer Festplatte. Wie man das halt so macht. Die Datenspeicherung erfolgt 30 Tage. Im Blick haben meine Kameras dabei nur das Grundstück. Wenn was vom Nachbarn drauf sein sollte, habe ich es weggepixelt. Die Frage ist halt, ob ich Besucher und evtl. Passanten darauf hinweisen muss, das Grundstück und Haus überwacht werden.
 

laurooon

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Ein Hinweisschild ist notwendig und muss für Drittpersonen erkennbar sein, sobald das Grundstück betreten wird.
Das Erfassen von spezifischen Daten ist nur im gewerblichen Bereich notwendig.

Also doch. Wie sieht so ein Hinweisschild denn aus? Gibt es eine Norm? Es muss sichtbar sein, wenn das Grundstück betreten wird? Dann muss ich ja an die Grundstücksgrenze einen Pfahl setzen? Ich wollte das Schild zunächst neben die Klingen montieren. Aber wenn man das sehen würde, wäre man bereits aufgenommen.
 

Kurt-oe1kyw

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Uwe96

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Hilft jetzt dem TE nicht, aber so unterschiedlich ist das:

In Niedersachsen scheint das bei reinem eigenen Privatgrundstück komplett erlaubt zu sein. Solange keine Nicht eigene Fläche überwacht wird. Selbst ein Hinweisschild ist nicht erforderlich.

"Ein Element ist dabei die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks, motiviert zur Abschreckung denkbarer Täter und gleichzeitig zur Erleichterung der Strafverfolgung bei trotzdem erfolgten Delikten. Doch Vorsicht: Während die Videoüberwachung des eigenen Grundstücks unproblematisch und zulässig bleibt, wenn dadurch dritte Personen nicht erfasst werden können, wird dies immer wegen denkbarer oder sogar erfolgender Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Dritter problematisch, wenn das eigene Grundstück auch diesen dritten Personen bestimmungsgemäß zur Nutzung oder zum Übergang, bzw. zur Überfahrt dient.
Konkret bedeutet das:
Im Falle der ausschließlich selbstgenutzten Immobilie gibt es keine Probleme, wenn die Videoüberwachungsanlage tatsächlich nur den eigenen Grundstücksbereich erfasst und nicht etwa auf Nachbargrundstücke oder auf öffentliche Wege erstreckt ist. Ist das eigene Grundstück dagegen (auch) vermietet oder wird es in Wahrnehmung eines Wegerechts auch von dritten Personen benutzt, so ist eine Videoüberwachung in aller Regel rechtswidrig, weil persönlichkeitsrechtsverletzend und damit unzulässig. Datenschutzrechtliche Erwägungen treten hinzu (§ 4 BDSG-2018)."
 

laurooon

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Was ist denn z.B. wenn ein Mü Bürgersteig mit drauf ist, oder die Mülltonne des Nachbarn? Direkt Knast? :-(
 

Kurt-oe1kyw

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Ja, deine (Enkel-)Kinder werde dann ohne dich Aufwachsen. Bitte scheiß da ned in Latz, Schau ma moi, dann seng mas scho
 
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